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Bezahlung nach Tarifvertrag

Bezahlung nach Tarifvertrag und Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind für uns selbstverständlich, da wir unter anderem großen Wert auf zufriedenes und motiviertes Personal legen. Daher ist für uns die Bezahlung unserer Mitarbeiter in der Objektbetreuung nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk, diesem Tarifvertrag auch Hausmeisterdienste unterliegen, selbstverständlich.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie sich als Reinigungs- oder Hausmeisterservice oder mit freien Fantasienamen bezeichnen, gesetzlich verpflichtet sind, die Löhne des Gebäudereiniger-Handwerks und nicht nur den Mindestlohn an die gewerblichen Mitarbeiter zu bezahlen, wenn die in ihrem Betrieb anfallenden Stunden in der Mehrheit auf Reinigungsarbeiten entfallen.

Diese allgemeinverbindlichen Löhne gelten im Übrigen auch in vollem Umfang für alle Teilzeit- und damit auch für die geringfügig Beschäftigten, d.h. die sogenannten Minijobber. Auch ihnen steht selbstverständlich bei Urlaub oder Krankheit Lohnfortzahlung zu.

Der Jahresurlaub unserer Mitarbeiter beträgt gemäß Tarifvertrag auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage.

Die Einhaltung der verbindlichen Löhne wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geprüft. Ein Verstoß hat u.a. hohe Bußgelder zur Folge. Auftraggeber, die ihre Dienstleister wissentlich oder grob fahrlässig trotz deren Verstoß gegen die gesetzlichen Lohnvorgaben mit der Durchführung entsprechender Arbeiten beauftragen, begehen ihrerseits einen bußgeldpflichtigen Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dies kann gemäß Schreiben der Bundesfinanzdirektion West bis zu 500.000 Euro betragen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
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